Tipps und Möglichkeiten

Mit Ihrem BAUMEISTER-HAUS können individuelle Zukunftsträume erfüllt werden. (Foto: © gettyimages.de / Paul Bradbury)

Besonders ein massiv und hochwertig gebautes Haus ist langlebig und somit für Generationen gemacht. Manche Hauseigentümer entscheiden sich im höheren Alter für einen Verkauf, viele möchten die Immobilie jedoch an ihre Kinder vererben und sollten sich zu Lebzeiten bereits mit diesem Thema intensiv auseinandersetzen, um innerfamiliäre wie auch finanzielle Unannehmlichkeiten zu reduzieren. In diesem Artikel erhalten Sie einen Einblick, was dabei beachtet werden sollte.

Im Allgemeinen ist eine Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) von Immobilien steuerlich günstiger als das Vererben nach dem Todesfall. Diese Überlassungen werden häufig in der Form des „Nießbrauches“ vereinbart, so dass das Haus zwar nun einem Kind gehört, die Eltern aber weiterhin darin das Wohnrecht und das wirtschaftliche Eigentum (also das Recht der Vermietung) behalten, sofern dies nicht im Überlassungsvertrag oder durch ein reines Wohnungsrecht eingeschränkt wurde.

Der finanzielle Vorteil hierbei ist, dass der oder die Beschenkte die Grunderwerbssteuer und ggf. die Erbschaftsteuer spart. Für Schenkungen gibt es Steuerfreibeträge, die bei Kindern derzeit bei 400.000 Euro liegen. Ist der Immobilienwert höher, kann eine gestückelte Schenkung in Frage kommen, da der Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann. Verstirbt der Schenkende, bevor die zehn Jahre um sind, kann wieder die Erbschaftssteuer greifen. Schenkungsverträge bedürfen auf jeden Fall einer notariellen Urkunde und der Veränderung des Grundbucheintrages.

Wer das Eigentum an seiner Immobilie erst nach seinem Tod weitergeben möchte, sollte großen Wert auf ein Testament oder einen Erbvertrag legen und darin klar und förmlich korrekt bestimmen, wer das Haus später erhalten soll. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die gesetzliche Erbfolge oder die gesetzlichen Erbteile nicht eingehalten werden sollen. Ein Testament kann eigenhändig verfasst werden, das bedeutet handschriftlich, mit Angaben von Verfassungsort und -datum. Dieses eigenhändig verfasste Testament kann im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer amtlich verwahrt werden – oder auch im privaten Tresor oder Bankschließfach. Die Hauptsache ist, dass niemand Unbefugtes Zugang zu dem Schriftstück hat und es im Todesfalle des Erstellers schnell (und in der zweifelsfrei aktuellsten Version!) auffindbar ist. Um auf der rechtssicheren Seite zu sein, empfiehlt sich jedoch auf jeden Fall eine notarielle Beratung und Beglaubigung/Beurkundung. Erbverträge sind immer notariell beurkundungsbedürftig, bestehen – im Gegensatz zum Testament, das oft nur von einer Person verfasst wird und immer wieder verändert werden kann – immer aus mindestens zwei Vertragsparteien und sind entsprechend nicht einseitig widerruflich. Dafür bietet der Erbvertrag mehr Rechtssicherheit.

Elternpaare mit nur einem Nachkommen haben es relativ leicht. Sie müssen keinen Unmut unter den Geschwistern fürchten und abgesehen vom Ehepartner keine Erbfolge und Pflichtteile beachten. Doch ob Sie nun ein Kind oder mehrere haben, ob nur eines das Haus erben soll oder ob eine Erbengemeinschaft angestrebt wird: Eine Beratung beim Notar ist in Sachen Erbrecht immer empfehlenswert und teilweise hinsichtlich der notariellen Beurkundung sowieso obligatorisch. Auch wenn es um den Wert Ihrer Immobilie (und darauf basierende Auszahlungen) geht, sollten Sie diesen von fachkundiger Seite schätzen lassen.

Weitere Informationen zu den Themen Vererben und Schenken, zu gesetzlichen Erbfolgen, Steuern u.v.m. finden Sie zum Beispiel bei der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de.

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